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Feuerwerksbewilligung

Der Verkauf und das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, die dem Vergnüngen dienen (Feuerwerk), ist bewilligungspflichtig. Die Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung bestimmt die politische Gemeinde als zuständige Bewilligungsinstanz. Feuerwerkskörper der Kat. 4 dürfen nur noch mit einer Bewilligung erworben und abgebrannt werden.
 

Weitere Informationen und die gesetzlichen Grundlagen finden Sie auch hier.

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